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Überschwemmt der Hund das Klo muss das Herrchen zahlen: (Landgericht Hannover, 19 S 1986/99).
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Verlässt ein Hundebesitzer für kurze Zeit seine Wohnung und sperrt er seinen Vierbeiner im Badezimmer ein, so kann das Herrchen keinen Schadenersatz von seiner Hausratversicherung verlangen, wenn es dem Hund gelingt, Toilettenpapier ins Klo zu stopfen und so oft die Spülung zu betätigen, dass die Wohnung überschwemmt wird
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Besuch mit Hund darf empfangen werden AG Rheine, Az.: 4 C 673/03
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Wenn im Mietvertrag das Halten von Hunden untersagt ist, dürfen die Mieter dennoch Besuch mit Hunden empfangen. Das gilt aber nicht, wenn ein Hund täglich (im konkreten Fall von 8 bis 17 Uhr während der Arbeitszeit des Sohnes vom Vater) betreut wird.
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Kein Schadensersatz bei Kratzern
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AG Gießen, Az: 47C1200/00
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Wer einen Bekannten mit einem Hund in sein Haus lässt, nimmt mögliche Schäden, die der Vierbeiner verursacht, in Kauf. In diesem Fall lehnte das Amtsgericht Gießen die Klage einer Frau ab, die von ihrer Bekannten für die Erneuerung des Bodens 2573 Mark verlangte. Der Schaden war entstanden, als der Schäferhund eine Katze entdeckt hatte und zur Terrassentür rannte. Das Gericht entschied jedoch, in diesem Fall greife „der Grundsatz eines stillschweigenden Haftungsausschlusses“. Zum einen seien die Parteien bekannt, zum anderen habe die Klägerin die Empfindlichkeit ihres Bodens gekannt und hätte dafür Sorge tragen müssen, den Hund an einem sicheren Ort im Haus unterzubringen.
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Hundebalgerei: Mitgehangen - Mitgefangen Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 11 U 79/01
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Kommt ein Mensch zu Fall, weil mehrere Hunde im Spiel auf ihn zulaufen, haftet jeder Halter der beteiligten Hunde für den entstandenen Schaden, ohne dass es darauf ankäme, welcher Hund konkret den Sturz verursacht hat. Denn die Frage, welcher Hund die Person umgeworfen hat, oder ob diese bei einem Ausweichmanöver gestürzt ist, spielt für die Haftungsfrage keine Rolle, weil beide Hunde durch das gegenseitige Anstacheln zu der riskanten Situation beigetragen haben. Da im Übrigen die Laufrichtung solcherart tobender Hunde nicht sicher vorhergesagt werden könne, haften die Halter auch dann, wenn sich ein Fußgänger angesichts der heranstürmenden Hunde verschätzt und bei einer Ausweichbewegung zu Fall kommt, ohne dass ihn einer der Hunde anstößt.
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Verantwortung für gemeinsamen Hund Landgericht Osnabrück, Az.: 12 S 516/97
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Lebt der Hund der Ehefrau seit Jahren im gemeinsamen Haushalt der Eheleute, ist auch der Ehemann als Hundehalter anzusehen, jedenfalls, wenn der Ehemann für den Hund eine Haftpflichtversicherung auf seinen Namen abgeschlossen hat. Dies hat zur Folge, dass der Ehemann für vom Hund angerichtete Schäden haften muss. Diese grundsätzliche Haftung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Hund zur Zucht eingesetzt oder gelegentlich auf Ausstellungen prämiert wurde. Hierdurch liegt noch keine Hundehaltung zu Erwerbszwecken vor, mit der Folge, dass sich der Hundehalter für das Verhalten seines Tieres entlasten könnte.
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Aus Gefälligkeit den Hund ausgeführt Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 U 213/01
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Das Ausführen eines Hundes von Nachbarn aus Gefälligkeit stellt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit dar, sodass bei einer Schädigung des Ausführenden durch ein Verhalten des Hundes die Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Für die Verletzungsfolgen muss ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Diese bezahlt zwar die Heilungskosten, nicht aber ein Schmerzensgeld. Im vorliegenden Fall führte die Geschädigte den Hund der Nachbarn an einer automatischen Aufrollleine aus. Ohne diese zu arretieren, ging sie aus dem Haus. Als der Hund nun plötzlich loslief, rollte sich die Leine automatisch aus und riss die Frau, die sich dabei verletzte, zu Boden.
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Auffahrunfall durch Hund auf der Straße Landgericht München I, Az.: 19 S 16841/01
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Reißt sich ein Hund von der Leine los und springt er dann plötzlich auf die Straße, so verwirklicht sich hier die typische Tiergefahr, indem ein Autofahrer eine Vollbremsung zur Rettung des Tieres einleitet, hierdurch aber einen Auffahrunfall riskiert. In einem solchen Fall haftet der Hundehalter für den Schaden des auffahrenden Pkw zu zwei Drittel. Da der Fahrzeugführer den Hund am Straßenrand hätte sehen können und hierauf mit erhöhter Alarmbereitschaft hätte regieren müssen, haftet er selbst zu einem Drittel. Der Einwand des Hundehalters, dass das Hundehalsband gerissen sei, entlastet diesen nicht. Denn der Hundehalter hätte durch ein festeres Halsband dieses Risiko ausschließen können oder aber er hätte nicht in der Nähe von verkehrsreichen Straßen seinen Hund ausführen dürfen.
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Tierschutzverein haftet nur bedingt Amtsgericht Duisburg, Az.: 49 C 399/98
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Ein Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur Weitervermittlung aufgenommen hat, wird im Sinne des Gesetzes Tierhalter. Damit haftet der Tierschutzverein auch für Schäden, die dieser Hund anrichtet (§ 833 BGB). Weisen aber Mitarbeiter des Tierschutzvereines den Interessenten darauf hin, dass dieser Hund schwierig sei, und greift dieser gleichwohl unvermittelt zum Kopf des Tieres, worauf der Hund zuschnappt, so tritt die Haftung des Tierschutzvereines zurück, weil das Eigenverschulden des Geschädigten erheblich höher zu bewerten ist. Gerade bei ausgesetzten Tieren muss man generell davon ausgehen, dass solche Tiere schwieriger sind als vom Züchter abgegebene Tiere. Wer sich auf solche Umstände nicht einstellt, setzt sich der Gefahr bewusst aus und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
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